Art. 1 § 6 HBeG Zusammenarbeit

HBeG - Hausbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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