Art. 1 § 4 HBeG Arbeitsverhältnisse zu Trägerorganisationen

HBeG - Hausbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, § 3 Abs. 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes.Für Betreuungskräfte nach Paragraph eins, Absatz 2,, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1Abweichend von Absatz eins
    1. 1.Ziffer einssind § 19c, § 19d und § 26 AZG anzuwenden,sind Paragraph 19 c,, Paragraph 19 d und Paragraph 26, AZG anzuwenden,
    2. 2.Ziffer 2sind Übertretungen des § 3 Abs. 2 bis 4 nach § 28 Abs. 2 AZG zu bestrafen.sind Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 nach Paragraph 28, Absatz 2, AZG zu bestrafen.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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