§ 19 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei CKW-Anlagen muss eine der folgenden Auffangeinrichtungen vorhanden sein:

1.

unterhalb der CKW-Anlage einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muss der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder

2.

die CKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche muss sich in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, oder

3.

in der CKW-Anlage selbst muss eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.

(2) Die Auffangeinrichtung gemäß Abs. 1 muss jeweils so beschaffen sein, dass die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösungsmittel aufgefangen werden kann. Enthält die CKW-Anlage mehrere Behälter für chlorierte organische Lösungsmittel und ist vom Lieferunternehmen oder vom Hersteller der CKW-Anlage durch ein Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 16) nachgewiesen, dass im Gebrechenfall nicht die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösungsmittel, sondern nur eine bestimmte geringere Menge ausfließen kann, so muss die Auffangeinrichtung mindestens diese geringere Lösungsmittelmenge zuzüglich 20 vH dieser Menge auffangen können. Auffangeinrichtungen sind lösungsmittelbeständig und -dicht im Sinne dieser Verordnung, wenn sie aus Beton gefertigt und innen dermaßen beschichtet sind, dass sie für mindestens drei Tage die Diffusion des Lösungsmittels durch die Auffangeinrichtungen verhindern können, oder wenn sie aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gefertigt sind.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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