§ 13 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Über den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß § 20 ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums

1.

für die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie

2.

die Prüfungsergebnisse gemäß § 10 und die Messergebnisse gemäß § 11 Abs. 1

einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des Datums

1.

für die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,

2.

für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse sowie

3.

die Messergebnisse gemäß § 23 Abs. 2

einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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