§ 18 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die CKW-Anlage muss mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung (Adsorptionsphase) gewährleistet, dass die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

2.

Die Abgasreinigungsanlage muss mit einem Durchbruchswächter oder Messgerät ausgestattet sein, sodass bei Überschreiten der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 die CKW-Anlage sofort nach Beendigung des laufenden Arbeitsvorganges automatisch abgeschaltet oder der Abgasstrom auf eine andere, unbeladene Abgasreinigungsanlage umgelenkt wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss das beladene Abgasreinigungsmittel regeneriert werden; während der Regenerierungszeit darf die CKW-Anlage nicht in Betrieb genommen werden, sofern nicht zwei oder mehr Abgasreinigungsanlagen wechselweise in Verwendung stehen. Dient die Abgasreinigungsanlage auch der Sicherstellung der Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln in der Behandlungszone gemäß § 7, ist die Stelle der Probenahme durch den Durchbruchswächter oder das Messgerät so zu wählen, dass sowohl das Abgas als auch die Umluft gemessen werden können.

3.

Das gereinigte Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Gebäudes, in dem die CKW Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abgasreinigungsanlage muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.

4.

Wird das gereinigte Abgas aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abgasreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muss sichergestellt sein, dass bei Stillstand einer Abgasreinigungsanlage kein Abgas über die stillgesetzte Abgasreinigungsanlage austreten kann.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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