§ 75 HarbG Übergangsbestimmungen

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die nach § 27b gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen

1.

10%, wenn das Heimarbeitsverhältnis spätestens mit 30. Juni 1993,

2.

20%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994,

3.

40%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995,

4.

60%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996,

5.

80%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997,

6.

100%, wenn das Heimarbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 1997 endet.

(2) Für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung sind Zeiten vor dem 1. Jänner 1993 nur zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen sind.

In Kraft seit 30.12.1992 bis 31.12.9999
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