§ 72 HarbG Aufhebung von Vorschriften

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehenden Vorschriften werden außer Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer Kraft:

1.

Das Gesetz über die Heimarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2145,

2.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2152,

3.

Art. III der Zweiten Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 851; Z 4 bis 9 der Verordnung des Reichsstatthalters (österreichische Landesregierung) zur Durchführung der Zweiten Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9. Juli 1938, GBl. f d L Ö Nr. 366/1938,

4.

die Verordnung vom 2. Juli 1942 über das Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen in der Heimarbeit, Deutsches RGBl. I

S. 441,

5.

die Anordnung zur Sicherung kriegswichtiger Heimarbeit vom 1. Oktober 1942, Reichsanzeiger Nr. 235/1942,

6.

Art. III der Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945 über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212.

In Kraft seit 27.04.1961 bis 31.12.9999
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