§ 7a HäVO 2007 Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung

HäVO 2007 - Hämovigilanz-Verordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, vorzulegen. Der jährliche Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtzahl der Spender von Blut und Blutbestandteilen,
  2. 2.Ziffer 2die Gesamtzahl der Spenden,
  3. 3.Ziffer 3eine Liste der belieferten Krankenhausblutdepots und Krankenanstalten,
  4. 4.Ziffer 4die Gesamtzahl der nicht verwendeten Spenden,
  5. 5.Ziffer 5die Anzahl jeder hergestellten und verteilten Blutbestandteile,
  6. 6.Ziffer 6Inzidenz und Prävalenz von durch Transfusionen übertragbaren Infektionsmarkern in Blut oder Blutbestandteilen,
  7. 7.Ziffer 7die Anzahl von Produktrückrufen und
  8. 8.Ziffer 8die Anzahl der gemeldeten ernsten Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen.
In Kraft seit 10.01.2012 bis 31.12.9999
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