§ 2 HäVO 2007 Begriffsbestimmungen

HäVO 2007 - Hämovigilanz-Verordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine „ernste unerwünschte Reaktion“ ist eine unbeabsichtigte Reaktion beim Spender/bei der Spenderin oder beim Empfänger/bei der Empfängerin im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung oder Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat, zu Erkrankungen führt bzw. deren Dauer verlängert oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Angabe der ernsten unerwünschten Reaktion beim Spender/bei der Spenderin ist zwischen folgenden Arten zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer einsNerven- und Gefäßverletzungen,
    2. 2.Ziffer 2pathologische Reaktionen,
    3. 3.Ziffer 3kardio-vaskuläre Ereignisse,
    4. 4.Ziffer 4andere Komplikationen im Zusammenhang mit der Apherese,
    5. 5.Ziffer 5Todesfall innerhalb von sieben Tagen nach der Spende,
    6. 6.Ziffer 6andere ernste unerwünschte Reaktionen,
    7. 7.Ziffer 7ernste unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit der Apherese, die eine notfallmedizinische Versorgung erforderlich machen,
    8. 8.Ziffer 8ernste unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit der Apherese, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Angabe der ernsten unerwünschten Reaktion beim Empfänger/bei der Empfängerin ist zwischen folgenden Arten zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer einsimmunologische Hämolyse wegen AB0-Inkompatibilität,
    2. 2.Ziffer 2immunologische Hämolyse wegen anderer Isoantikörper,
    3. 3.Ziffer 3nichtimmunologische Hämolyse,
    4. 4.Ziffer 4verzögerte hämolytische Transfusionsreaktion,
    5. 5.Ziffer 5durch Transfusion übertragene bakterielle Infektion,
    6. 6.Ziffer 6Anaphylaxie/Hypersensitivität,
    7. 7.Ziffer 7transfusions-assoziierte akute Lungenerkrankung (TRALI),
    8. 8.Ziffer 8durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HBV),
    9. 9.Ziffer 9durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HCV),
    10. 10.Ziffer 10durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HIV-1/2),
    11. 11.Ziffer 11durch Transfusion übertragene andere Virusinfektion,
    12. 12.Ziffer 12durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion (Malaria),
    13. 13.Ziffer 13durch Transfusion übertragene andere parasitäre Infektion,
    14. 14.Ziffer 14Purpura post transfusionem (PTP),
    15. 15.Ziffer 15transfusions-assoziierte Graft-versus-Host-Disease (GvHD),
    16. 16.Ziffer 16febrile nicht hämolytische Transfusionsreaktion,
    17. 17.Ziffer 17sonstige allergische Reaktionen,
    18. 18.Ziffer 18andere ernste unerwünschte Reaktionen.
  4. (4)Absatz 4,Ein „ernster Zwischenfall“ ist jedes unerwünschte Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen, das die Qualität oder Sicherheit von Blut oder Blutbestandteilen beeinflussen könnte und für Spender/Spenderinnen oder Empfänger/Empfängerinnen tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge haben könnte, zu Erkrankungen führt bzw. deren Dauer verlängert oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert.
  5. (5)Absatz 5,Eine „Fehltransfusion“ ist jedes unerwünschte Ereignis, bei dem der Empfänger/die Empfängerin nicht das für ihn/sie vorgesehene Blut oder die vorgesehenen Blutbestandteile oder Teile davon verabreicht bekommt.
  6. (6)Absatz 6,Eine „Blutspendeeinrichtung“ ist jede Organisationseinheit zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß § 5 Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 44, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/2005 und BGBl. I Nr. 6/2007.Eine „Blutspendeeinrichtung“ ist jede Organisationseinheit zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß Paragraph 5, Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 44, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,.
  7. (7)Absatz 7,Ein „Krankenhausblutdepot“ ist ein Blutdepot gemäß § 8f des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 122/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, sowie den jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.Ein „Krankenhausblutdepot“ ist ein Blutdepot gemäß Paragraph 8 f, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, sowie den jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 HäVO 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 HäVO 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 HäVO 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 HäVO 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 HäVO 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 HäVO 2007
§ 3 HäVO 2007