Art. 1 § 15a GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 15a GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 15a GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 15a GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 15a GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 15a GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 15 GWO 1996
Art. 1 § 16 GWO 1996