Art. 1 § 11 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(5) Sind dem Wahlleiter die Antragsteller bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat oder im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Entsprechen die beantragten Beisitzer (Ersatzbeisitzer) nicht den Vorschriften des § 4 Abs. 3 oder scheiden sie nach ihrer Berufung aus der Wahlbehörde aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

(7) Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(8) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (§ 43 Abs. 1) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 50), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und entsprechend in allen Sprengelwahlbehörden dieses Bezirkes oder der Bezirke ihre Mandate, in der Stadtwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat oder keiner ihrer Kreiswahlvorschläge veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 11 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 11 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 11 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 11 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 11 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 10 GWO 1996
Art. 1 § 12 GWO 1996