Art. 1 § 4 GWO 1996 Wahlbehörden

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Vor jeder Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen werden die Mitglieder der Wahlbehörden neu bestellt. Die entsendeten Personen bleiben bis zur Angelobung ihrer Nachfolger im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 4 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 4 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 4 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 4 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 4 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 3 GWO 1996
Art. 1 § 5 GWO 1996