Art. 1 § 21 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Wählerverzeichnis ist vom Magistrat nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen. Innerhalb von Heimen und sonstigen Anstalten kann statt dessen eine alphabetische Reihung der Wahlberechtigten vorgenommen werden.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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