§ 55 GWG 2011 Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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