§ 64 GWG 2011 Genehmigung des Netzentwicklungsplans

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist und die dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 63 Abs. 3 bis Abs. 6 genannten Bestimmungen zu erfüllen. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.

(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind verbundenen angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 64 GWG 2011


Entscheidungen zu § 64 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 GWG 2011
§ 65 GWG 2011