§ 133 GWG 2011 Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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