§ 7 GWG 2011 Begriffsbestimmungen

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
    2. 2.Ziffer 2„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3„Ausspeisepunkt“ ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, ausgenommen durch den Endverbraucher;
    4. 4.Ziffer 4„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;
    5. 5.Ziffer 5„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Z 67;„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Ziffer 67 ;,
    6. 6.Ziffer 6„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
    7. 7.Ziffer 7„Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
    8. 8.Ziffer 8„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
    9. 8a.Ziffer 8 a„durch Solidarität geschützter Kunde“
      1. a)Litera aHaushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
      2. b)Litera bgrundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und
      3. c)Litera cFernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefern, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören;
    10. 9.Ziffer 9„Einspeiser“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas oder biogenes Gas an einem Einspeisepunkt zum Transport übergibt;
    11. 10.Ziffer 10„Einspeisepunkt“ ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann;
    12. 11.Ziffer 11„Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf bezieht;
    13. 12.Ziffer 12„Entnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas an einem Ausspeisepunkt übernimmt;
    14. 13.Ziffer 13„ENTSO (Gas)“ der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;„ENTSO (Gas)“ der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
    15. 14.Ziffer 14„Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
    16. 15.Ziffer 15„Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 77) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen;„Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Ziffer 77,) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen;
    17. 16.Ziffer 16„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen gemäß Ziffer 58,, Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;
    18. 16a.Ziffer 16 a„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff, der ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird;
    19. 16b.Ziffer 16 b„erneuerbares Gas“ erneuerbaren Wasserstoff oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wird;
    20. 17.Ziffer 17„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Energiemenge pro Zeiteinheit in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zur Endkundenversorgung oder Ein- oder Ausspeisung in das oder aus dem Verteilernetz vorgesehen ist;
    21. 18.Ziffer 18„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst;
    22. 19.Ziffer 19„Fernleitungsanlage“ eine Erdgasleitungsanlage zum Zwecke der Fernleitung;
    23. 20.Ziffer 20„Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
    24. 20a.Ziffer 20 a„geschützter Kunde“
      1. a)Litera aHaushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
      2. b)Litera bgrundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
      3. c)Litera cFernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen liefern und keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;
    25. 20b.Ziffer 20 b„grundlegender sozialer Dienst“ einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung;
    26. 21.Ziffer 21„Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 40) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;„Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Ziffer 40,) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
    27. 22.Ziffer 22„Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;
    28. 22a.Ziffer 22 a„Haushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;
    29. 23.Ziffer 23„horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
    30. 24.Ziffer 24„Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen erbringt;
    31. 25.Ziffer 25„integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
    32. 26.Ziffer 26„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Zählerstand und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt. Diese Geräte sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert und unterscheiden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Lastprofilzähler;
    33. 27.Ziffer 27„kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Erdgas ausgerichtet ist. Hierunter fallen
      1. a)Litera aWerbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;
      2. b)Litera bsonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
      3. c)Litera conline bezogene Produktwerbung;
    34. 28.Ziffer 28„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
    35. 29.Ziffer 29„kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);
    36. 30.Ziffer 30„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
      1. a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
      2. b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
    37. 31.Ziffer 31„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
    38. 32.Ziffer 32„Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
    39. 33.Ziffer 33„langfristige und integrierte Planung“ die langfristige und integrierte Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
    40. 34.Ziffer 34„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
    41. 35.Ziffer 35„Lastprofilzähler“ eine technische Einrichtung, welche den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
    42. 36.Ziffer 36„Marktgebiet“ eine Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, in dem ein Netzzugangsberechtigter gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann;
    43. 37.Ziffer 37„Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
    44. 38.Ziffer 38„Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreibern, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Speicherunternehmen sowie Betreiber von Speicheranlagen, Börseunternehmen und Hub-Dienstleistungsunternehmen;
    45. 39.Ziffer 39„Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
    46. 40.Ziffer 40„Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
    47. 41.Ziffer 41„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in ein Netz einspeist, aus einem Netz ausspeist oder daraus versorgt wird bzw. deren Anlage an ein Netz angeschlossen ist;
    48. 42.Ziffer 42„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Systemnutzungsentgelte gelten;
    49. 43.Ziffer 43„Netzbetreiber“ jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber;
    50. 44.Ziffer 44„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
    51. 45.Ziffer 45„Netzkopplungspunkt“ einen Punkt, an dem Netze verschiedener Netzbetreiber verbunden sind;
    52. 46.Ziffer 46„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes;
    53. 47.Ziffer 47„Netzzugangsberechtigte“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    54. 48.Ziffer 48„Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 27 bzw. des § 31 abgeschlossene, individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt bzw. die Ein- und Ausspeisepunkte und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;„Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des Paragraph 27, bzw. des Paragraph 31, abgeschlossene, individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt bzw. die Ein- und Ausspeisepunkte und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
    55. 49.Ziffer 49„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
    56. 50.Ziffer 50„neue Infrastruktur“ neue Erdgasinfrastrukturen, das sind Verbindungsleitungen und Speicheranlagen, die bis 4. August 2003 nicht fertig gestellt worden sind;
    57. 51.Ziffer 51„Nominierung“ jene Energiemenge pro festgelegtem Zeitintervall, die an einem Ein- bzw. Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes oder am Virtuellen Handelspunkt übergeben bzw. übernommen werden soll;
    58. 52.Ziffer 52„Produzent“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas gewinnt;
    59. 53.Ziffer 53„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
    60. 54.Ziffer 54„Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
    61. 55.Ziffer 55„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
    62. 56.Ziffer 56„sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;„sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;
    63. 57.Ziffer 57„Speicheranlage“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Netzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
    64. 58.Ziffer 58„Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet;
    65. 59.Ziffer 59„Speicherzugangsberechtigte“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Speicherzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    66. 60.Ziffer 60„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
    67. 61.Ziffer 61„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
    68. 61a.Ziffer 61 a„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wird;
    69. 62.Ziffer 62„Systemnutzungsentgelt“ das für die Einspeisung von Erdgas in ein Netz oder die Ausspeisung oder Entnahme von Erdgas aus dem Netz zu entrichtende Entgelt;
    70. 63.Ziffer 63„Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates;
    71. 64.Ziffer 64„verbundenes Erdgasunternehmen“
      1. a)Litera aein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB,ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB,
      2. b)Litera bein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 9 UGB oderein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 9, UGB oder
      3. c)Litera czwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
    72. 65.Ziffer 65„Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
    73. 66.Ziffer 66„verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität, die von Ein- bzw. Ausspeisepunkten über Fern- oder Verteilleitungen ab- bzw. zugeleitet werden kann und der tatsächlich genutzten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitungsanlage;
    74. 67.Ziffer 67„Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung gemäß § 85 „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung gemäß Paragraph 85, im Verteilernetz;
    75. 68.Ziffer 68„Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
    76. 69.Ziffer 69„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden;
    77. 70.Ziffer 70„Verteilergebiet“ der in einem Marktgebiet von Verteilernetzen abgedeckte, geografisch abgegrenzte Raum;
    78. 71.Ziffer 71„Verteilerleitungsanlagen“ Erdgasleitungsanlagen zum Zwecke der Verteilung;
    79. 72.Ziffer 72„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
    80. 73.Ziffer 73„Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
    81. 74.Ziffer 74„vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Verflüssigung/Wiederverdampfung (LNG) oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;
    82. 75.Ziffer 75„Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
    83. 76.Ziffer 76„virtueller Handelspunkt“ ein virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung innerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann. Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern von Erdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen;
    84. 77.Ziffer 77„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
    85. 78.Ziffer 78„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Erdgasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Begriffe Erdgas, Gas oder biogene Gase Bezug genommen wird, sind darunter auch erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen, zu verstehen.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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