§ 161 GWG Konsensloser Betrieb

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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