Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDie für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 2, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(2)Absatz 2Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(3)Absatz 3Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(4)Absatz 4Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß § 69 Abs. 3 oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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