§ 148 GWG Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsSofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG.Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 2, E-ControlG.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:Unbeschadet der Regelungen in Absatz eins und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
      1. a)Litera adie Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 19 sowie von Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1;die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 19, sowie von Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1;
      2. b)Litera bdie Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann
      1. a)Litera afür die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;
      2. b)Litera bfür die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß § 146;für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß Paragraph 146 ;,
      3. c)Litera czur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 59 Abs. 3.zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß § 159 bis § 162 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 Parteistellung.Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 18, Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
  6. (6)Absatz 6Geldbußen gemäß dem § 164 sind vom Kartellgericht zu verhängen.Geldbußen gemäß dem Paragraph 164, sind vom Kartellgericht zu verhängen.
  7. (7)Absatz 7In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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