§ 521 Geo. Aktenzeichen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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