§ 524 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:

1.

Ist im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.

2.

Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.

3.

Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.

4.

Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 524 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 524 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 524 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 524 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 524 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 523 Geo.
§ 525 Geo.