Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsIm A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.
(2)Absatz 2Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach Paragraph 51, AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.
(3)Absatz 3Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (Paragraphen 23,, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach Paragraph 139, IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (Paragraph 130, AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach Paragraph 72, Absatz 2, oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:
(4)Absatz 4Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.
(5)Absatz 5Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (Paragraph 363, Absatz 2,).
(6)Absatz 6Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Anerbe“ kenntlich zu machen.Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900, oder des Kärntner Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1903, durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Anerbe“ kenntlich zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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