§ 419 Geo. Nicht ins P-Register

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1929).

(2) Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach §§ 8, 116 ZPO., §§ 162, 174 EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach § 77 AusstreitG. bestellt wird.

(3) Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 419 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 419 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 419 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 419 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 419 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 418 Geo.
§ 420 Geo.