Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach § 8 SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Die §§ 14 und 41 sind nicht anwendbar. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach Paragraph 8, SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Die Paragraphen 14 und 41 sind nicht anwendbar.
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