§ 54 GSVG Entstehen der Leistungsansprüche

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

In Kraft seit 15.07.2005 bis 31.12.9999
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