Begründung: Die Klägerin war auf Grund ihres Antrages seit 1. 4. 2000 gemäß § 3 Abs 1 Z 2 (iVm § 2 Abs 1 Z 4) GSVG in der Krankenversicherung bei der beklagten Partei pflichtversichert. Mit Schreiben vom 20. 12. 2000 (eingelangt bei der beklagten Partei am 15. 1. 2001) meldete sich die Klägerin von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ab, sodass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit 31. 1. 2001 endete. Die Klägerin war auf Grund ihres Antrages seit ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 1. 4. 2000 auf Grund eines Antrages auf "opting in" in der Krankenversicherung bei der beklagten Partei nach dem GSVG pflichtversichert. Mit Schreiben vom 15. 1. 2001 beendete die Klägerin diese Einbeziehung in die Krankenversicherung, sodass ihre Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der beklagten Partei mit 31. 1. 2001 endete. Mit einer Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vom 3. 2. 2003 gab d... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG §140 Abs1GSVG idF BGBl I 139/1997 §54 Satz2 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz:
Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt).
Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...