RS OGH 1998/9/1 10ObS264/88, 10ObS219/89, 10ObS124/90, 10ObS354/89, 10ObS2/90, 10ObS283/90, 10ObS160

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Norm

GewO 1859 §55
GSVG

Rechtssatz

Für die Begründung der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060094

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_010OBS00264_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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