Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des § 158 Abs. 2 Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren. Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 158, Absatz 2, Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.
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