§ 194b GSVG Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 194b GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 194b GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 194b GSVG


Entscheidungen zu § 194b GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 194b GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 194b GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 194a GSVG
§ 195 GSVG