§ 30a GrStG 1955 Zuständigkeit

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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