§ 9 GRBG

GRBG - Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung die Höhe der Beschwerdekosten nach den für eine gleichartige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes geltenden Tarifbestimmungen in einem Pauschbetrag festzusetzen und bei erheblicher Änderung der Verhältnisse anzupassen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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