§ 12 GRBG

GRBG - Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Beschwerden erhoben werden, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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