§ 108 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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