§ 26 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.

(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.

(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.

(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.

(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.

(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.

(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten - den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet - unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.

(9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.

(10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.

(11) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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