§ 101 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.

(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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