Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Sofern für einen betroffenen Grenzkopplungspunkt ein virtueller Grenzkopplungspunkt eingerichtet wurde, bieten Netzbetreiber verfügbare Kapazität an diesem Grenzkopplungspunkt ausschließlich am virtuellen Grenzkopplungspunkt an.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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