Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen zurückzugeben.Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Buchungsplattform gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, sowie den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Der Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchte, jedoch systematisch ungenutzte Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Abs. 1 auf der Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 angeboten oder zurückgegeben hat. Als systematisch ungenutzt gilt Kapazität jedenfalls, wennDer Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchte, jedoch systematisch ungenutzte Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Absatz eins, auf der Buchungsplattform gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 angeboten oder zurückgegeben hat. Als systematisch ungenutzt gilt Kapazität jedenfalls, wenn
1.Ziffer einsder Bilanzgruppenverantwortliche weniger als durchschnittlich 80 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr sowohl von 1. April bis 30. September als auch von 1. Oktober bis 31. März in Anspruch genommen hat; oder
2.Ziffer 2der Bilanzgruppenverantwortliche systematisch nahezu 100 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Renominierungen nach unten durchführt.der Bilanzgruppenverantwortliche systematisch nahezu 100 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Renominierungen nach unten durchführt.
Hat ein Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität mehreren Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten zugeordnet, erfolgt die Prüfung der systematisch ungenutzten Kapazität gemäß Z 1 und 2 für die Summe der diesen Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten insgesamt zugeordneten Kapazität.Hat ein Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität mehreren Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten zugeordnet, erfolgt die Prüfung der systematisch ungenutzten Kapazität gemäß Ziffer eins und 2 für die Summe der diesen Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten insgesamt zugeordneten Kapazität.
(3)Absatz 3,Die Kapazitäten sind vom Fernleitungsnetzbetreiber im Ausmaß der durchschnittlichen Nichtinanspruchnahme für die verbleibende effektive Vertragslaufzeit zu entziehen; dabei erfolgt die Entziehung im Falle von Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten, in die mehrere Netzbenutzer Kapazität eingebracht haben, anteilig entsprechend der von den Netzbenutzern eingebrachten Kapazität.
(4)Absatz 4,Von einer Entziehung nach Abs. 2 ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass erVon einer Entziehung nach Absatz 2, ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass er
1.Ziffer einsdie Kapazitäten in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat; oderdie Kapazitäten in Übereinstimmung mit Absatz eins, auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat; oder
2.Ziffer 2die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen.
(5)Absatz 5,Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 und dem in Aussicht genommenen Umfang der Entziehung gemäß Abs. 3 hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Abs. 4 zu übermitteln.Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Absatz 2 und dem in Aussicht genommenen Umfang der Entziehung gemäß Absatz 3, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Absatz 4, zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Rechte und Pflichten des Kapazitätsvertrages verbleiben in dem Umfang beim Netzbenutzer, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht als Primärkapazität neu vergeben wird. Hinsichtlich Sicherheitsleistungen gelten die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen.
(7)Absatz 7,Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Abs. 2 und 3 insbesondere zur zugeordneten und tatsächlich genutzten Kapazität je Bilanzgruppe bzw. Sub-Bilanzkonto fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Absatz 2 und 3 insbesondere zur zugeordneten und tatsächlich genutzten Kapazität je Bilanzgruppe bzw. Sub-Bilanzkonto fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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