Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die von einem Mitgliedsstaat nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1938 zur Abwicklung der Solidaritätslieferungen betrauten Stelle hat im Marktgebiet eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen sind die Regelungen des § 90 bis § 94 GWG 2011 sinngemäß anzuwenden.Die von einem Mitgliedsstaat nach Artikel 3, Absatz 2, Verordnung (EU) 2017 aus 1938, zur Abwicklung der Solidaritätslieferungen betrauten Stelle hat im Marktgebiet eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen sind die Regelungen des Paragraph 90 bis Paragraph 94, GWG 2011 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Abwicklung von Solidaritätslieferungen ist eine gesonderte Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen (BG-S) nach Abs. 2 Z 1 bedarf keiner Genehmigung gemäß § 93 GWG 2011.Für die Abwicklung von Solidaritätslieferungen ist eine gesonderte Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen (BG-S) nach Absatz 2, Ziffer eins, bedarf keiner Genehmigung gemäß Paragraph 93, GWG 2011.
(3)Absatz 3,Über die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können ausschließlich Solidaritätslieferungen im Rahmen einer Solidaritätsanfrage nach Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EU) 2017/1938 abgewickelt werden. Der Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können keine anderen Bilanzgruppenmitglieder zugeordnet werden. Für Solidaritätslieferungen sind dem solidaritätsanfordernden Mitgliedstaat im Sinne des Art. 13 Abs 3 Verordnung (EU) 2017/1938 nur Gasmengen auf Basis der Instrumente des § 28 Abs. 2 Z 2 und Z 3 anzubieten.Über die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können ausschließlich Solidaritätslieferungen im Rahmen einer Solidaritätsanfrage nach Artikel 13, Absatz 3, Verordnung (EU) 2017 aus 1938, abgewickelt werden. Der Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können keine anderen Bilanzgruppenmitglieder zugeordnet werden. Für Solidaritätslieferungen sind dem solidaritätsanfordernden Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 13, Absatz 3, Verordnung (EU) 2017 aus 1938, nur Gasmengen auf Basis der Instrumente des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, anzubieten.
(4)Absatz 4,Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen kommen in Bezug auf die Bilanzierungsumlage, das Clearingentgelt, die Hinterlegung von Sicherheiten und die Bonitätsprüfung gesonderte Reglungen zur Anwendung. Das Prozedere und die entsprechenden Regelungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Solidaritätsmaßnahmen der Bilanzierungsstelle festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Regelungen des § 31 und § 31a für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen gelten sinngemäß, wobei im Solidaritätsfall die Maßnahmen nach § 31 und § 31a vom MVGM auch bei stündlichen Unausgeglichenheiten getroffen werden können, sofern die Netzstabilität gefährdet ist.Die Regelungen des Paragraph 31 und Paragraph 31 a, für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen gelten sinngemäß, wobei im Solidaritätsfall die Maßnahmen nach Paragraph 31 und Paragraph 31 a, vom MVGM auch bei stündlichen Unausgeglichenheiten getroffen werden können, sofern die Netzstabilität gefährdet ist.
In Kraft seit 22.05.2025 bis 31.12.9999
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