Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
In Kraft seit 01.01.2024 bis 16.02.2024
0 Kommentare zu Art. 1 § 32 GGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 32 GGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 32 GGG