Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1.
die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
2.
für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
3.
die Kosten der Prüfung zu tragen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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