§ 38 GGBV Geltung, Organisation

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.

(3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die

1.

im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder

2.

von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 GGBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 GGBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 GGBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 GGBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 GGBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 GGBV
§ 39 GGBV