Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.Zur Überprüfung der Zielerreichung nach Paragraph eins, soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 GewaltAFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GewaltAFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 GewaltAFG