§ 2 GewaltAFG Förderung und Aufgaben

GewaltAFG - Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin beziehungsweise den Bundesminister für Justiz, gemeinsam mit den für Frauen, für Familie, für Inneres, für Gesundheit und/oder Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern, ist ermächtigt, geeignete Betreiber, die eine Gewaltambulanz eingerichtet haben oder eine solche einrichten, zu fördern, wenn sich diese verpflichten, zumindest folgende Leistungen zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die von körperlicher Gewalt oder strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betroffen sein können, gerichtsmedizinisch zu untersuchen und deren Verletzungen und bezughabende Spuren am sowie im Körper und an Gegenständen, wie etwa der Bekleidung, ausführlich zu dokumentieren,
    2. 2.Ziffer 2die Spuren und andere Beweise zu sichern, aufzubewahren und möglichst so aufzubereiten, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind,
    3. 3.Ziffer 3die von Gewalt betroffenen Personen über Behandlungs- und Beratungsmöglichkeiten zu informieren, insbesondere über notwendige medizinische Abklärung und Behandlung sowie die Betreuung durch Opferhilfe- und Gewaltschutzeinrichtungen sowie psychologische, psychotherapeutische und rechtliche Beratung,
    4. 4.Ziffer 4Ansprechstelle für Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal zu sein sowie die nach § 8e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, eingerichteten Kinder- und Opferschutzgruppen zu unterstützen,Ansprechstelle für Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal zu sein sowie die nach Paragraph 8 e, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eingerichteten Kinder- und Opferschutzgruppen zu unterstützen,
    5. 5.Ziffer 5ihre Tätigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren und
    6. 6.Ziffer 6an einer Evaluierung mitzuwirken.
    Zum Zwecke der Erreichung der in § 1 angeführten Ziele hat die nähere Determinierung dieser Aufgaben im Fördervertrag zu erfolgen.Zum Zwecke der Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele hat die nähere Determinierung dieser Aufgaben im Fördervertrag zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die genannten ärztlichen Leistungen sind durch Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Gerichtsmedizin und, nur wenn solche vorerst nicht zur Verfügung stehen, durch speziell geschulte Ärztinnen bzw. Ärzte unter gerichtsmedizinischer Aufsicht zu erbringen. Alle anderen in der Gewaltambulanz tätigen Personen gelten im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht als ärztliche Hilfspersonen. Alle Leistungen der Gewaltambulanzen sind den betroffenen Personen unentgeltlich sowie unabhängig von einer Anzeige oder einem behördlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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