§ 1 GewaltAFG Ziele

GewaltAFG - Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Gewaltambulanzen sollen zur Erkennung von Gewalt und zur Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beitragen, eine qualitätsvolle Befundung und Unterstützung der von Gewalt betroffenen Personen sicherstellen und dem Schutz der von Gewalt betroffenen Personen vor weiteren gewaltsamen Übergriffen dienen. Spuren und andere Beweise sollen gesichert, aufbewahrt und möglichst so aufbereitet werden, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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