§ 1 GemBÜG 2014 Ausübung des Optionsrechts

GemBÜG 2014 - Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Personen, die am 31. Dezember 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut standen und auf die der II. Teil oder § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, anzuwenden ist (im Folgenden als „Gemeindevertragsbedienstete“ bezeichnet), mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014 bestimmen soll.

(2) Die Erklärung kann bis spätestens 30. Juni 2015 abgegeben werden; sie wird jeweils mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten, wird die Erklärung an einem Monatsersten abgegeben, mit diesem Tag wirksam. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindevertragsbediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.

(4) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 GemBÜG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GemBÜG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 GemBÜG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 GemBÜG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 GemBÜG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 GemBÜG 2014