Gesamte Rechtsvorschrift GemBÜG 2014

Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014

GemBÜG 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 23. Oktober 2014 über die Überleitung der in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Personen in das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014)

StF: LGBl. Nr. 44/2014 (XX. Gp. RV 1055 AB 1063)

§ 1 GemBÜG 2014 Ausübung des Optionsrechts


(1) Personen, die am 31. Dezember 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut standen und auf die der II. Teil oder § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, anzuwenden ist (im Folgenden als „Gemeindevertragsbedienstete“ bezeichnet), mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014 bestimmen soll.

(2) Die Erklärung kann bis spätestens 30. Juni 2015 abgegeben werden; sie wird jeweils mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten, wird die Erklärung an einem Monatsersten abgegeben, mit diesem Tag wirksam. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindevertragsbediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.

(4) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.

§ 2 GemBÜG 2014 Ausbildungsphase


(1) Haben Gemeindevertragsbedienstete, die in das Bgld. GemBG 2014 übergeleitet werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für ihre Entlohnungsgruppe entspricht, sind sie hinsichtlich der Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätten sie die nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 154 Bgld. GemBG 2014 für ihre Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat den übergeleiteten, von Abs. 1 nicht erfassten Gemeindevertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 2014 bestanden hat und die noch keine nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 154 Bgld. GemBG 2014 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, die Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen oder bietet die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Ausbildung den Gemeindevertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass sie sie innerhalb dieses Zeitraums abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 60 Abs. 4 Bgld. GemBG 2014 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 60 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung.

§ 3 GemBÜG 2014 Einstufung


(1) Die Gemeindevertragsbediensteten werden in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata I, II und IL des Bgld. GemBG 2014 übergeleitet, die ihrer Verwendung entspricht. Ihre Entlohnungsstufe und ihr nächster Vorrückungstermin richten sich nach ihrem geltenden Vorrückungsstichtag.

(2) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema II oder IL des Bgld. GemBG 2014, gilt Abs. 1 erster Satz nur, wenn die Gemeindevertragsbediensteten auch die nach § 56 Abs. 2 oder nach § 143 Abs. 2, 3 und 5 Bgld. GemBG 2014 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllen. Erfüllen solche Gemeindevertragsbedienstete diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, werden sie in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet.

§ 4 GemBÜG 2014 Sonderverträge


(1) Vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichende Regelungen auf Grund von Sonderverträgen oder betrieblichen Übungen gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen. Sonderverträge dürfen mit diesen Personen nur gemäß § 14 Bgld. GemBG 2014 und nur auf Grund eines vom Gemeinderat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefassten Beschlusses (§ 134 Z 2 Bgld. GemBG 2014) abgeschlossen werden.

(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung gemäß § 1 treten sämtliche Bestimmungen in Dienstverträgen außer Kraft, die vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichen (sondervertragliche Bestimmungen), sodass das Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt kein sondervertragliches mehr ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 5 GemBÜG 2014 Anwendung des Abschnittes I


Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die §§ 1 bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 6 GemBÜG 2014 Rechtswirkungen einer Option


(1) Abweichend von § 1 Abs. 3 zweiter Satz bewirkt die Ausübung des Optionsrechts die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Rechtswirkungen einer schriftlichen Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 entsprechen jenen einer Austrittserklärung gemäß § 22 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998. Anstelle des § 22 Abs. 2 und 3 LBDG 1997 ist § 1 Abs. 2 anzuwenden. § 39 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, ist nicht anzuwenden.

(2) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, sind vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Gemeindebedienstete nach dem Bgld. GemBG 2014 gewesen wären. Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachte Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung gemäß § 130 Bgld. GemBG 2014 nicht zu berücksichtigen.

§ 7 GemBÜG 2014 Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern


Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.

§ 8 GemBÜG 2014 Anwendung des Abschnittes I


Auf Gemeindevertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer, als Erzieherinnen oder Erzieher oder als Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen verwendet werden (im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet), sind die §§ 1, 3 und 10 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 9 GemBÜG 2014 Anwendung des Bgld. GemBG 2014


Abweichend von §§ 1 und 10 ist das Bgld. GemBG 2014 ab 1. Jänner 2015 auch auf Betreuungspersonen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen wurden und keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, wenn in ihrem Dienstvertrag befristete sondervertragliche Vereinbarungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Betreuungspersonen getroffen wurden.

§ 10 GemBÜG 2014 Nichtausübung des Optionsrechts


Auf die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des § 9 - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.

§ 11 GemBÜG 2014 Verweise


Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 GemBÜG 2014 Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 13 GemBÜG 2014 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 (GemBÜG 2014) Fundstelle


Gesetz vom 23. Oktober 2014 über die Überleitung der in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Personen in das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014)

StF: LGBl. Nr. 44/2014 (XX. Gp. RV 1055 AB 1063)

Präambel/Promulgationsklausel

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