Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.
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