Anl. 1 GBGO

GBGO - NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. V Z 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen, wenn der Gemeindebeamte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt. Stellt der Gemeindebeamte den Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, langt der Antrag an einem Monatsersten ein, mit diesem zuzuerkennen.

2. Artikel IIIder 2. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 10/1964

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 lit. a und b, 4 und 7 sowie des § 14 Abs. 7 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 in der Fassung des Art. I Z 6 sind ab 1. April 1963 auch auf Gemeindebeamte anzuwenden, die die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe vor diesem Zeitpunkt erreicht haben.

(2) Wird ein Gemeindebeamter des Schemas I oder des Schemas II der Verwendungsgruppe E oder D, der am 1. Jänner 1963 oder vor diesem Zeitpunkt die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III erreicht hat, in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den Ruhestand über, ohne daß in den Verwendungsgruppen 7 bis 1 oder E die Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der Verwendungsgruppe D die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden hat, so gebührt ihm eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse, wenn er zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III verbracht hat. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Einem Gemeindebeamten des Schemas II, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses jedenfalls die Dienstbezüge, die ihm als Gemeindebeamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.

3. Artikel IIder 3. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 218/1964

(1) Die bezugsrechtliche Stellung der Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, IV und V, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befunden haben, ist mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 8 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958, in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes, zu verbessern. Dies gilt für Gemeindebeamte der Dienstklasse V jedoch insoweit nicht, als die besoldungsrechtliche Stellung anläßlich der Beförderung in diese Dienstklasse nach § 14 Abs. 5 zweiter Satz, vierter Satz und Abs. 8 (in den bisherigen Fassungen) der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 verbessert wurde.

(2) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z 4 dieses Gesetzes auf Gemeindebeamte des Dienststandes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überstellt wurden, eine günstigere bezugsrechtliche Stellung, so ist ihnen diese Stellung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuzuerkennen.

4. Artikel IIIder 4. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 136/1966

(1) Auf Gemeindebeamte des Dienststandes, die vor dem 1. Juli 1965 von einer niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt wurden, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 bis 6 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 in der Fassung des Artikel I Z 6 anzuwenden, wenn sich für sie dadurch eine günstigere dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ergibt.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind zu beantragen und werden mit dem 1. Juli 1965 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1966 eingebracht wird, sonst mit dem der Einbringung folgenden Monatsersten.

5. Artikel IIder 6. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 288/1967

(1) Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Artikels I Z 4 in Schema I, Verwendungsgruppe 7, eingestuft sind, sind mit diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe 6 des Schemas I von Amts wegen überzuleiten. In der Verwendungsgruppe 6 des Schemas I erhält der Gemeindebeamte die gleiche Gehaltsstufe und den gleichen Vorrückungstermin wie in der Verwendungsgruppe 7.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf die Gemeindebeamten des Ruhestandes, deren Hinterbliebenen und Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

6. Artikel IIIder 7. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 374/1968

Den Gemeindbeamten der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Gehalt der Dienstklasse IV beziehen, gebühren ab 1. Oktober 1968 die Gehaltsansätze nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergeben:

Bisherige Einstufung in

ab 1. Oktober 1968

Dienstklasse

Gehaltsstufe

Dienstklasse

Gehaltsstufe

 

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

IV

6

IV

7

 

7

 

8

 

8

 

9

 

9

V

3

7. Artikel IIder GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 156/1971

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 sind die Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3, Dienstklasse III, in das im Artikel I Z 6 vorgesehene Gehaltsschema wie folgt überzuleiten:

bisherige besoldungs-

rechtliche Stellung

neue besoldungsrechtliche

Stellung

Dienstklasse

Gehaltsstufe

Dienstklasse

Gehaltsstufe

 

1

 

1

 

2

 

2

III

3

III

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

 

2

 

1

 

3

IV

2

IV

4

 

3

 

5 1. u. 2. Jahr

 

4

 

5 ab 3. Jahr

(2) Die Ruhegenüsse der Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3, die am 1. Jänner 1970 nicht mehr dem Dienststand angehörten, sowie die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Gemeindewachebeamten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 auf der Grundlage des in Artikel I Z 6 vorgesehenen Gehaltsschemas und unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 zu bemessen.

8. Artikel IIIder GBGO-Novelle, LGBl. 2440–3

(1) Zahlungen, die den Gemeindebeamten auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 20 a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Gesetzes.

(2) Zahlungen, die an Gemeindebeamte auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 20 b der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1969 in der Fassung des Art. 12 dieses Gesetzes.

9. Artikel IIder GBGO-Novelle vom 7. Juli 1977, LGBl. 2440–1

Die Überstellungsbestimmungen des Art. I Z 5 sind für Gemeindebeamte, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden, dann anzuwenden, wenn sich unter der Annahme, daß die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 bereits zum Zeitpunkt der Überstellung des Gemeindebeamten gegolten haben, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergibt. Die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 sind in diesem Fall mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte einen diesbezüglichen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.

Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so sind die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 für diesen Gemeindebeamten mit Wirksamkeit des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten anzuwenden.

10.

(1) Gemeindebeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–2, das ist der 1. Jänner 1978, im Schema I, Verwendungsgruppe 6 eingestuft sind, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines von Amts wegen in die Verwendungsgruppe 5 des Schemas I überzuleiten.

(2) Gemeindebeamte, die zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Schema I, Verwendungsgruppe 5 eingestuft sind, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines von Amts wegen in die Verwendungsgruppe 4 des Schemas I überzuleiten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeindebeamten des Ruhestandes, die Hinterbliebenen und Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

11.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-6

Den Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen E, D, C, W 2, W 3 und 1 bis 5, die sich mit 1. Mai 1980 im Dienststand befunden haben und die mit diesem Tage oder vor dem 1. Mai 1980 in eine höhere Dienstklasse als der zweiten Dienstklasse ernannt wurden, wird der Zeitraum gemäß § 13 Abs. 1 für die nächste Vorrückung oder Zeitvorrückung mit Wirkung 1. Mai 1980 um folgendes Ausmaß vermindert:

Gemeindebeamte, die auf einem Dienstposten einer der folgenden Dienstklassen ernannt wurden:

Ausmaß

III

2 Jahre

IV

1 1/2 Jahre

V

1 Jahr

Eine sich aus diesem Anlaß ergebende Verbesserung ist auch für den Anspruch auf Dienstalterszulage zu berücksichtigen.

Die sich ergebenden neuen Einstufungen und Vorrückungstermine sind mit Wirkung vom 1. Mai 1980 vom Bürgermeister festzulegen.

12.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440-8

(1) Alle in den Dienstklassen I, II oder III eingereihten Gemeindebeamten und die Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 ausgehend von ihrem Stichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit unter Berücksichtigung der Beförderungen nach § 16 Abs. 1 lit. a sowie einer anläßlich der Aufnahme gemäß § 3 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 GBDO bzw. § 6 Abs. 3 GBGO in der bis 31. März 1974 geltenden Fassung allenfalls zuerkannten höheren Gehaltsstufe oder Dienstklasse bzw. einer Besserstellung gemäß Punkt 11 der Anlage B, in den Gehalt der neuen Dienstklassen I, II und III überzuleiten.

(2) Erreicht ein Gemeindebeamter auf Grund der Überleitung gemäß Abs. 1 mit 1. Juli 1981 einen Gehalt der Dienstklasse IV, so gebührt für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 dem Gemeindebeamten

der Verwendungsgruppe 1, 2, C oder W 2 die Gehaltsstufe 3

der Verwendungsgruppe B oder W 1 die Gehaltsstufe 4

der Verwendungsgruppe A die Gehaltsstufe 5

der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

1.

auf Gemeindebeamte, die am 1. Juli 1981 Anspruch auf einen Gehalt einer höheren Dienstklasse als der Dienstklasse III haben bzw. durch Zeitvorrückung am 1. Juli 1981 die Dienstklasse IV erreicht haben.

2.

auf Gemeindebeamte, die nach dem 30. Juni 1981 in die Dienstklasse IV befördert oder überstellt wurden.

(4) Auf Gemeindebeamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 bzw. in der Verwendungsgruppe C oder W 2 in der Gehaltsstufe 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse IV solange weiter anzuwenden, bis diese Gemeindebeamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Gemeindebeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(5) Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 gebührt Gemeindebeamten, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 1981 begonnen hat, der Gehalt nach den vorstehenden Absätzen.

(6) Die Gemeindebeamten, die in die neuen Dienstklassen und Gehaltsstufen übergeleitet werden, gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1981 als Gemeindebeamte dieser Dienstklassen.

(7) Gemeindebeamten, die in der Zeit zwischen 1. Juli 1981 und der Verlautbarung der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–8, auf einen Dienstposten der Dienstklasse IV oder V ernannt wurden, bleibt die bezugsrechtliche Besserstellung gemäß § 16 Abs. 8 gewahrt.

13.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–9

(1) Die Ruhegenüsse der Gemeindebeamten des Schemas I und des Schemas II und der Gemeindewachebeamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt worden oder in diesen übergetreten sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Gemeindebeamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug – im folgenden kurz “bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug” genannt – nach den Absätzen 2 bis 4 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.

(2) Der Ruhegenuß eines Gemeindebeamten, dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklasse I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 – bei Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe – der Dienstklasse IV zugrunde liegt, ist derart neu zu bemessen, daß die Summe aus diesem Gehalt und einer allfälligen dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Ausgleichszulage nach § 22 in der bis 30. Juni 1981 geltenden Fassung, einer allfälligen Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 4, einer allfälligen Dienstalterszulage, einer allfälligen Dienstzulage (§ 19 Abs. 1) und einer allfälligen Personalzulage, den für seine Verwendungsgruppe nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 in der Fassung der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–8, für Gemeindewachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des § 27 Abs. 2 in der Fassung der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–8, vorgesehenen Gehaltsansätzen gegenübergestellt wird. Stimmt dabei die Summe betragsmäßig mit einer Gehaltsstufe überein, bildet diese die neue Einstufung des Gemeindebeamten, sonst die nächsthöhere Gehaltsstufe.

(3) Liegt die gemäß Abs. 2 festgestellte Summe betragsmäßig über der höchsten Gehaltsstufe der für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Dienstklasse des Gemeindebeamten, dann bilden dieser Gehaltsansatz und eine Zulage den neuermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezug. Diese Zulage setzt sich aus so vielen Unterschiedsbeträgen zwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe der für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Dienstklasse des Gemeindebeamten zusammen, als erforderlich sind, damit zusammen mit dem Gehalt die Summe gemäß Abs. 2 erreicht wird.

(4) Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen tritt keine Änderung ein.

14.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–10

(1) Alle Gemeindebeamten, denen aufgrund der am 30. Juni 1982 für sie maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung ein Gehalt nach einem in der Dienstklasse IV vorgesehenen Gehaltsansatz gebührt oder gebühren würde, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in jene besoldungsrechtliche Stellung der Dienstklasse IV übergeleitet, die sich ausgehend von ihrem Stichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit unter Berücksichtigung der Beförderungen nach § 16 Abs. 1 lit.a sowie einer anläßlich der Aufnahme gemäß § 3 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 GBDO bzw. § 6 Abs. 3 GBGO in der bis 31. März 1974 geltenden Fassung allenfalls zuerkannten höheren Gehaltsstufe oder Dienstklasse ergibt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 darf keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Gemeindebeamten eintreten. Durch die Überleitung erfolgt bei Beamten der Verwendungsgruppe C keine Einreihung in die Dienstklasse V.

15.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle, LGBl. 2240–23

(1) Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe S1 zu überstellen.

(2) Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe S2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.

(3) Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe MT1 zu überstellen.

(4) Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe MT2 zu überstellen.

(5) Für Gemeindebeamte der in den Abs. 1 bis 4 genannten Dienstzweige, die sich am 1. Juli 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Gemeindebeamter sinngemäß. Der Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) ändert sich jeweils in dem Ausmaß, in dem sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

(6) Die Überstellungen nach den Abs. 1 bis 4 haben derart zu erfolgen, daß die Gemeindebeamten hiebei in jene Gehaltsstufen einzureihen sind, die sich ausgehend von ihrem Stichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit ergibt. Hiebei muß der monatliche Gehalt zum 1. Juli 1990 mindestens den bisherigen Gehalt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen. Ist in der neuen Verwendungsgruppe ein derartiger Gehaltsansatz nicht mehr vorgesehen, kann eine Überstellung nur mit Zustimmung des Dienstnehmers erfolgen, wobei der fehlende Differenzbetrag sinngemäß nach § 4 Abs. 4 lit.a GBGO als Ausgleichszulage gewährt wird; gibt der Dienstnehmer hiezu keine Zustimmung, verbleibt er in der am 30. Juni 1990 für ihn maßgebenden Dienstklasse seiner bisherigen Verwendungsgruppe und gebührt ihm anstelle der bisherigen Zulage gemäß § 21 GBGO weiterhin die entsprechende im § 30b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl.Nr. 179/1990 vorgesehene Zulage. Beförderungen gemäß § 16 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GBGO sind weiterhin möglich.

16.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–27

Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines in die Verwendungsgruppe KLK zu überstellen.

17.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34

(1) Die Gemeindebeamten des bisherigen Schemas I und IIa sowie des bisherigen Schemas für Gemeindewachebeamte werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.

(2) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VI,

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklassen II bis V,

der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklassen I bis IV,

der Verwendungsgruppen D und E, Dienstklassen I bis III,

innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in jene neue Verwendungsgruppe I bis VII (Grundverwendungsgruppe) übergeleitet, die für diesen Dienstzweig maßgeblich ist (§ 110 GBDO).

Für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe ist der bisherige Gehalt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Gemeindebeamter zum 31. Dezember 1997 eine Dienstalterszulage gemäß § 19, so ist diese Zulage dem für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe maßgebenden Gehalt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist ein derartiger Gehaltsansatz im neuen allgemeinen Schema (in der Fassung dieser Novelle) nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe grundsätzlich mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Ist aber ein derartiger Gehaltsansatz in der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Gehalt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechenden Gehaltsstufe der nächsthöheren Verwendungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Verwendungsgruppe nächsthöheren Verwendungsgruppe gilt als Beförderung in die Leistungsverwendungsgruppe im Sinne des § 16 Abs. 1 lit.b. Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt nicht ein.

(3) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten der Dienstzweige Nr. 1 bis 31 innehaben, sind entsprechend den neuen Aufnahmebedingungen (§ 6 Abs. 1 GBDO) in die neuen Dienstzweige und in die neuen Verwendungsgruppen I bis V (Grundverwendungsgruppe) überzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 sinngemäß. Gemeindebeamte der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten den Gehalt nach der Funktionsgruppe V, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Grundverwendungsgruppe V erfüllen. Gemeindebeamte des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten den Gehalt nach der Funktionsgruppe V, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Grundverwendungsgruppe V erfüllen. Gemeindebeamte der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Verwendungsgruppe IV übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.

(4) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

a)

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklasse VI

b)

der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklasse V

c)

der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV

innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges im Falle a) in die Verwendungsgruppe VII, im Falle b) in die Verwendungsgruppe VI und in dem Falle c) in die Verwendungsgruppe V übergeleitet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

In diesem Fall liegt bereits eine Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe vor und ist eine weitere Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b unzulässig.

(5) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

a)

der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII bis IX oder

b)

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklasse VII

innehaben, werden gemäß Abs. 2 unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in die neue Verwendungsgruppe übergeleitet. Dieser Dienstposten gilt als Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 GBDO). Diese Gemeindebeamten haben dementsprechend einen Gehalt

im Falle a) nach den Funktionsgruppen VIII bis XIII und

im Falle b) nach den Funktionsgruppen VIII bis X

zu erhalten, wobei bei mehreren Möglichkeiten grundsätzlich die Einreihung in die niedrigste Funktionsgruppe vorzunehmen ist. Soferne in dieser Funktionsgruppe weniger Vorrückungsmöglichkeiten bestehen als in der alten Dienstklasse, ist die Überleitung in die nächsthöhere Funktionsgruppe vorzunehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Eine Rückreihung in die Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe oder in eine Funktionsgruppe mit einer geringeren Wertigkeit ist unzulässig.

(6) Jenen Gemeindebeamten, deren erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Schema in ihrer Dienstklasse zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Schema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, soferne nicht ein Anspruch auf eine Dienstalterszulage gemäß § 19 Abs. 2 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 zu den Bestandteilen des Dienstbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß §§ 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 59 Abs. 2 lit.b, 85 Abs. 1 und 87 Abs. 2 GBDO sowie § 20 Abs. 2.

(7) Wenn die Ansätze in den §§ 5 und 18 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Gemeindebeamten, deren Gehalt nach dem neuen Schema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als der letzte Gehalt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Schema I und IIa unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 6 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Nebengebühren und die Personalzulage dürfen bei der Überleitung grundsätzlich nicht verringert werden. Der Gemeinderat hat die Personalzulage um einen allfälligen quantitativen Teil, der den in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden Mehrdienstleistungen entspricht, zu verringern und gemäß § 20 neu festzusetzen. Der quantitative Teil stellt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß § 46 Abs. 6 GBDO dar. Für den Fall der Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe oder Funktionsgruppe kann der Gemeinderat die Nebengebühren im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Gemeindebeamten neu festsetzen.

(9) Der Vorrückungstermin wird durch die Überleitung nicht geändert.

18.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–35

(1) Bei der Überleitung nach den 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 sind die mit GBGO-Novelle LGBl. 2 440–34 verlautbarten Gehaltsansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch der Gehalt nach den in der GBGO-Novelle LGBl. 2440–35 geltenden Ansätzen.

(2) Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 7 der 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Gehalt ab der nächsten Vorrückung um diesen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 7 zweiter Satz der 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 gilt dies auch für Gemeindebeamte, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.

(3) Die 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 sind auf Gemeindewachebeamte der Verwendungsgruppen W1 und W2 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, ausgestellten Bescheide für Gemeindewachebeamte verlieren ihre Wirkung. Die Gemeindewachebeamten werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997 und dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.

(4) Die Gemeindewachebeamten des Dienststandes werden mit 1. Jänner 1998 durch Bescheid des Bürgermeisters in die Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b übergeleitet.

(5) Für die Überleitung und die Bestimmung der besoldungsrechtlichen Stellung des übergeleiteten Gemeindewachebeamten gelten die §§ 146 und 147 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, sinngemäß.

(6) Eine allfällige Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997 ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.

19.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–37

(1) Ist ein Gemeindebeamter, der einen Funktionsdienstposten innehat, vor Inkrafttreten dieser Novelle mit einem anderen Funktionsdienstposten betraut worden oder wurde die Wertigkeit seines Funktionsdienstpostens geändert, ist der Gehalt der neuen Funktionsgruppe gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 zu bestimmen.

(2) Gemeindebeamte der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 20 zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 in die Verwendungsgruppen IV (neuer Dienstzweige Nr. 7) oder II (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 vom Bürgermeister mit Ernennungsbescheid gemäß § 16 Abs. 1 lit.b in die nächsthöhere Verwendungsgruppe (Leistungsverwendungsgruppe) zu befördern, sofern eine derartige Beförderung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Beförderung nicht ein.

20.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle 2012, LGBl. 2440–57

Die besoldungsrechtliche Stellung nach § 13 Abs. 1 ist nur nach Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages entsprechend Abs. 1 der 22. Übergangsbestimmungen zur 2. GBDO-Novelle 2012 neu zu bestimmen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 13 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der GBGO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

21.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–58

(1) Den Gemeindebeamten des Dienststandes, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf Gehalt aus ihrem Dienstverhältnis haben, gebührt eine Einmalzahlung.

(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Gehalt nach den folgenden Verwendungsgruppen, Leistungsverwendungsgruppen oder Funktionsgruppen:

I, II, III und IV

€ 300,--

V und VI

€ 250,--

KLK

 

L2a2, L2a1, L2b1 und L3

 

S1, S2, MT1 und MT2

 

E2c,E2b, E2a

 

VII,VIII, IX, X, XI, XII und XIII

€ 150.--

L1

 

E1

 

(3) Die Einmalzahlung gebührt bei teilweiser Dienstfreistellung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.

(4) Die Einmalzahlung ist für den Monat Februar 2014 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

22.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle LGBl. Nr. 34/2020

Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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