Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 422,0.
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